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Satzung des AfD Kreisverbandes Heidenheim

Satzung Kreisverband Heidenheim vom 24.03.2018

 
Durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung geändert am 25.06.2020
Durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung geändert am 07.05.2021
Durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung geändert am 04.03.2022

Durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung geändert am 03.04.2023
Durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung geändert am 09.03.2024

 A. Grundlagen

Art. 1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung

(1) Der Kreisverband Heidenheim ist eine regionale Gliederung der Alternative für Deutschland. Durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Baden-Württemberg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.

      (2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbands ist Heidenheim, Baden-Württemberg.

(3) Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Kreisverband Heidenheim. Seine Kurzbezeichnung lautet AfD Heidenheim.

 Art. 2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet

(1) Aufgabe des Kreisverbands ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Alternative für Deutschland im Landkreis Heidenheim. Er pflegt die Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.

(2) Die Kommunalpolitik im Landkreis Heidenheim ist eigene Aufgabe des Kreisverbands. Weiter nimmt er kommunalpolitische Angelegenheiten in  den Gemeinden des Landkreises wahr, bis für deren Gebiet ein Ortsverband errichtet ist.

(3) Der Kreisverband und jede seiner Gliederungen führt ein Verzeichnis ihrer jeweiligen Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind. Das Verzeichnis hat sich an der Struktur der nächst- höheren Gliederung zu orientieren.

 Art. 3 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der AfD, das seinen Hauptwohnsitz  im Landkreis Heidenheim hat; die zulässigen Ausnahmen sind im Nachstehenden geregelt.

(2) Neuaufnahmen von Personen, die im Landkreis Heidenheim ansässig sind, erfolgen auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands des Kreisverbands, soweit  es noch keine niederere Gliederung gibt. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist ohne Begründung möglich.

(3) Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landkreises Heidenheim werden erst aufgenommen, wenn der eigentlich zuständige Kreisverband zugestimmt hat und die Genehmigung des Landesverbandes vorliegt. Die Aufnahme eines Neumitglieds obliegt in jedem Fall dem Kreisverband, in dem der Aufnahmekandidat seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Art. 4 – Wechsel der Verbandszugehörigkeit

(1) Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig. Verlegt ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbands, muss er diesen Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden unverzüglich bekannt geben. Sofern er nichts Gegenteiliges beantragt, geht die Mitgliedschaft in den neu zuständigen Verband über.

(2) Durch einen Wechsel der Verbandszugehörigkeit gilt ein Mitglied als von allen Ämtern des Gebietsverbandes zurückgetreten.

Art. 5 – Ende der Mitgliedschaft

(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland oder im Landesverband Baden-Württemberg erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband Heidenheim.

(2) Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht.

B. Organe

Art. 6 – Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbands. Sie dient vor allem der Willensbildung.

(2) Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbands fallen. Die Aufnahme von Mitgliedern ist Aufgabe des Vorstandes.

(3) Die Kreismitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.

Art. 7– Kreisvorstand     

   (1) Aufgabe des Vorstandes ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit.

   (2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisgebiet. Weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Kreisverbandes
         vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.

   (3) Näheres regelt Art 18.

Art. 8– Schiedsgericht

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

C. Kreismitgliederversammlung

Art. 9 – Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes ist seine Kreismitgliederversammlung. Sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen.

(2) Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Kreisverbandes, sie wählt den Kreisvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung.

Art. 10 – Einberufung und Zusammensetzung

(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes.

(2) Der Kreisvorstand kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses  einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.

Art. 11 – Ladungsformen und Fristen

(1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten:

1. Den Anlass der Einberufung,

2. Das kalendarische Datum,

3. Den genauen Ort (postalische Adresse),

4. Die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Veranstaltung,               

5. Die vorläufige Tagesordnung,

6. Angaben über bereits vorliegende Anträge und dazu, wo bereits vorliegende Anträge zur Versammlung aufzufinden und einzusehen sind. 

7. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.

 (2) Die Ladung ist regelmäßig spätestens am 14. Tag vor Beginn der Versammlung abzusenden.  In dringenden Fällen kann der Vorstand diese Frist bis auf 7 Tage verkürzen.

(3) Die Ladung ist rechtskräftig, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben, soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat, an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu ladenden Mitglieder abgesandt wurde. Ist bei einem Mitglied keine E-Mail-Adresse bekannt oder hat es der elektronischen Einladung widersprochen,  ist die Ladung rechtskräftig, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post oder Fax an ihn abgesandt wurde. Unabhängig hiervon kann jedes Mitglied beantragen seine Einladungen (auch zusätzlich) per Post zugestellt zu bekommen. Dem Ladenden bleibt es unbenommen, die Ladung und ggf. ihre Anlagen auch anderweitig zu veröffentlichen.

Art. 12 – Eröffnung der Versammlung

Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Kreisverbandes die Tagung der Kreismitgliederversammlung. Ist er  verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.

Art. 13 – Versammlungsleitung der Kreismitgliederversammlung

Die Kreismitgliederversammlung  wählt die Versammlungsleitung.

Des Weiteren werden gewählt:

   ·   Ein Wahlleiter

   ·   Ein Protokollführer

   ·   Eine Zählkommission

   ·   Eine Mandatsprüfungskommission

Bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.

Art. 14 – Rede- und Stimmrecht

      (1) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem Mitglied des Kreisverbands Heidenheim zu.

(2) Die Versammlungsleitung erteilt das Wort. Die Versammlungsleitung kann  jedem Versammlungsteilnehmer das Wort erteilen, sofern die Kreismitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht.

Art. 15 – Antragsrecht

(1)Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können  von jedem stimmberechtigten Mitglied des Kreisverbandes Heidenheim, sowie vom Vorstand des Kreisverbands eingebracht werden.

 

   (2) Anträge für Versammlungen, zu denen mit in der in dieser Satzung festgelegten 14 Tage Frist eingeladen wird, sind bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung bei der in der 
    Ladung bezeichnenden Stelle einzureichen. Bei verkürzter 7 Tage Frist, 3 Tage vor der Versammlung. Alle Mitglieder sollen Gelegenheit erhalten, sich vor der Versammlung
    hinreichend mit den Anträgen zu befassen. Die Anträge sind vom Vorstand am Tag nach der gesetzten Frist zu veröffentlichen. Bei Versand mit der Post reicht die Aufgabe bei der
    Post, bzw. der Einwurf in einen Briefkasten.

   (3) Anträge, die verspätet oder erst während der Versammlung eingehen, bedürfen der Zulassung durch die einfache Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder.
    Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung.

 

Art. 16 – Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung sind nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird darüber offen abgestimmt, sind Enthaltungen hier nicht mitzuzählen.

Art. 17 – Wahlen zu Parteiämtern

(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen nach den demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Bei der Wahl der Rechnungsprüfer kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Die zwei Rechnungsprüfer müssen Mitglieder der Partei sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören oder in einem wirtschaftlichen oder sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Vorstandsmitglied stehen.

(3) Im ersten Wahlgang sind zur Wahl mindestens 50% plus eine Stimme der abgegebenen gültigen Stimmen, ohne Berücksichtigung der Enthaltungen, erforderlich. In einem evtl. notwendig werdenden zweiten Wahlgang sind ebenfalls 50% und eine Stimme der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  Der zweite Wahlgang wird als Stichwahl mit den zwei Kandidaten durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Gruppen- oder Akzeptanzwahlen zulässig.  Enthaltungen gelten als gültige Stimmen, sind aber nicht zu berücksichtigen

(4) Jeder Bewerber, der sich für ein Amt im KV Heidenheim bzw. für ein Mandat im Landtag oder Bundestag bewirbt, muss im Rahmen seiner Bewerbung, zusätzlich zu den üblichen Standardfragen, zu folgenden Punkten Auskunft erteilen:

  ·    Erreichter Schulabschluss,

  ·    erworbene, berufsqualifizierende Abschlüsse,

  ·    bisherige berufliche Tätigkeit,

  ·    derzeit ausgeübte berufliche Beschäftigung,

  ·    bisherige Tätigkeit in der AfD.

Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, zu den genannten Punkten Fragen zu stellen.

 

D. Der Kreisvorstand

Art. 18 – Aufgaben des Kreisvorstands

(1) Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands. Als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht und Gesetz aus.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter sind ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt den Kreisverband gegenüber anderen Parteigliederungen.

(3) Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

(4) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Bundes- und des Landesvorstandes durch.

(5) Der Kreisvorstand koordiniert die Arbeit später aufgebauter Ortsverbände.

(6) Der Kreisvorstand ist für die Berufung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise zuständig.

 

Art. 18a – Beschlussfassung des Vorstands

 

(1)  Eine Vorstandsitzung ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder über Video- oder Telefonkonferenz zugeschaltet ist. Beschlüsse und Protokolle sind den nicht anwesenden Vorstandsmitgliedern umgehend zuzuleiten.

(2)  Beschlüsse auf Vorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Änderungen an der Geschäftsordnung erfordern eine 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

(3)  Stimmberechtigt sind nur Mitglieder des Kreisvorstandes Heidenheim.

(4)  Bei Umlaufbeschlüssen gilt grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip. Das Vorstandsmitglied, welches einen Umlaufbeschluss initiiert, hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Vorstandsmitglieder erreicht werden. Er nutzt dazu, wenn nötig, alle Kommunikationskanäle. Antwortet ein Vorstandsmitglied in der gegebenen Frist nicht, gilt seine Stimme als Enthaltung. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Als ausreichende Frist für die Antworten gelten drei Tage, einschließlich Sonn- und Feiertage.

(5)  Der Schatzmeister hat das Recht bei Beschlüssen, die Geldmittel des Kreisverbandes betreffen, gehört zu werden, bevor der Beschluss Gültigkeit erlangt. Bei fehlender Liquidität oder Überschuldungsgefahr hat er ein Vetorecht. Legt er ein Veto ein, kann dies erst bei nachgewiesener Finanzierungsmöglichkeit bei der nächsten Vorstandssitzung mit 2/3 der Vorstandsmitglieder überstimmt werden, sofern er das Veto nicht von sich aus zurückzieht.

Art. 19 – Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand des Kreisverbands besteht aus mindestens einem Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzer. Die Anzahl der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Beisitzer bestimmt die Kreismitgliederversammlung vor der Wahl.

     (2) Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre.

    (3) Die Kreismitgliederversammlung kann auf Antrag mit 2/3  der abgegebenen gültigen Stimmen, ohne Berücksichtigung der Enthaltungen, den Kreisvorstand oder einzelne
     seiner Mitglieder abwählen. Es sind dann während derselben Versammlung Nachfolger zu wählen. Gelingt dies nicht, bleiben die abgewählten Amtsträger kommissarisch weiter
     im Amt.
Werden einzelne Vorstandsmitglieder nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit des Gesamtvorstands.

 

(4) Der gewählte Vorstand des Kreisverbandes kann Mitglieder aus dem Tätigkeitsgebiet in den Vorstand kooptieren. Der Beschluss erfordert Einstimmigkeit. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Kooptation kann durch Mehrheitsbeschluss widerrufen werden und endet mit dem Ablauf der Amtsperiode automatisch, sofern der amtierende Vorstand diese nicht erneuert.

Art. 20 – Kommissarische Vorstandsmitglieder und Notvorstand

(1) Scheidet der Kreisvorsitzende aus dem Vorstand aus, tritt der stellvertretende Vorsitzende an die Stelle des Vorsitzenden.

(2) Scheidet der Schatzmeister oder der Schriftführer aus dem Vorstand aus, bestimmt der Kreisvorstand aus seinen Reihen einen kommissarischen Amtsträger.

(3) Scheiden sowohl der Vorsitzende, als auch der stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreisvorstand aus oder ist dieser dauerhaft beschlussunfähig, ist der Vorstand der nächst- höheren Gliederung mit der Einberufung einer außerordentlichen Kreismitgliederversammlung zu beauftragen, bei der der Kreisvorstand neu zu wählen ist. Bis zur Wahl ist der Landesvorstand zu bitten, einen Notvorstand einzuberufen.

(4) Besteht der Vorstand aus weniger als jeweils einem amtierenden Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer oder können sich die verbliebenen Vorstandsmitglieder auf die Besetzung der Funktionen des Schatzmeisters oder Schriftführers nicht einigen, ist unverzüglich eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen.

Art. 21 – Rechenschaftsbericht und Rechnungsprüfer

(1) Vor jeder Kreismitgliederversammlung erstellt der Kreisvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt.

(2) Die Rechnungsprüfer prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung der Ein- und Ausgaben auf ihre buchhalterische Richtigkeit. Ihnen obliegt insbesondere die Prüfung der Buchhaltung und der Kasse.

(3) Die anzuwendende Finanzordnung des Kreisverbandes Heidenheim der Alternative für Deutschland ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus der Finanzordnung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Alternative für Deutschland.

(4)Es werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sollten sich keine zwei Mitglieder zur Verfügung stellen, ist nur ein Rechnungsprüfer zu wählen. Stellt sich niemand zur Verfügung bleiben die alten Rechnungsprüfer kommissarisch im Amt oder der Landesschatzmeister wird gebeten, die Rechnungsprüfung zu regeln.

(5) Die zwei Rechnungsprüfer werden bei der Kreismitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Über ihre Wahl kann offen abgestimmt werden.  Bei Untätigkeit können sie von der Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl abberufen werden.

Art. 22 – Führung eines Bankkontos

Der Schatzmeister ist alleinvertretungsberechtigt gegenüber Banken und verantwortlich für die Führung von Bankkonten. Der Vorsitzende ist als zusätzliche Person ebenfalls vertretungsberechtigt, sofern er nicht schriftlich darauf verzichtet.

E. Kandidatenaufstellungen für Wahlen

Art. 23 – Gebietsverband

(1) Deckt das Kreisgebiet des Landkreises Heidenheim ein Wahlgebiet vollständig ab, dann ist der Kreisverband für die Aufstellung des bzw. der Kandidaten verantwortlich. Wird das Wahlgebiet nicht vollständig  abgedeckt (z.B. Bundestags-, Europawahl)  kooperiert der Kreisverband mit den anderen Gebietsverbänden, deren satzungsmäßige Tätigkeitsgebiete das Wahlgebiet ergänzend dann vollständig abdecken. Die Kandidatenaufstellung kann auch an den Landesverband übertragen werden.

(2) In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsleitung nicht als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

Art. 24 – Aufstellungsversammlungen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Alternative für Deutschland für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.

(2) Stimmberechtigt  sind nur Mitglieder der Alternative für Deutschland, die Kandidaten in der Öffentlichen Wahl für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürfen. In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden. Im Übrigen gelten für Form und Frist der Ladung, die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu den Kreismitgliederversammlungen.

(3) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl nach den gesetzlichen Regelungen.

 

 

F. Ordnungsmaßnahmen

Art. 25 – Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

(1) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Kreisverbandes können vom Kreisvorstand verhängt werden. Diese Regelung  gilt nicht für Mitglieder des Kreisvorstandes.

(2) Eine Abmahnung nach Abs. 3 setzt einen vom Kreisvorstand gefassten Beschluss voraus; der Antrag auf weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 4 oder 5 bedarf eines mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses.

(3) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei, kann der Kreisvorstand eine Abmahnung aussprechen. In der schriftlich zu begründenden Abmahnung ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass das beanstandete Verhalten im Wiederholungsfall  weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen können. Dies gilt auch bei vergleichbaren Fehlverhalten.

(4) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen Ansehensverlust oder in anderer Weise einen Schaden zu,  kann der Kreisvorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Schiedsgericht eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen beantragen:

a) Enthebung aus einem Parteiamt,

b) Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes Parteiamt oder jegliches Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren.

(5) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen schweren Schaden zu, kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Schiedsgericht den Parteiausschluss beantragen.

(6) Die Ordnungsmaßnahme muss  in angemessenem Verhältnis zum Verstoß und dem angerichteten Schaden stehen. Ordnungsmaßnahmen dürfen nicht zum Zweck einer Einschränkung der innerparteilichen Meinungsbildung und Demokratie ergriffen werden.

(7) Ist ein Antrag auf Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 5 gestellt und liegt ein dringender und schwerwiegender Fall ,der ein sofortiges Eingreifen erfordert  vor, kann der Kreisvorstand durch einen von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefassten Beschluss den Antragsgegner bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte ausschließen.

(8) Der Vorstand hat im Fall des Abs. 7 die Eilmaßnahme binnen vier Werktagen schriftlich zu begründen und dem Betroffenen zuzustellen.


G. Ortsverbände

Art. 26 – Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände

(1) Verstößt ein Ortsverband oder -vorstand schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen einen dem Kreisverband nachgeordneten Ortsverband möglich:

a) Amtsenthebung seines Vorstands,

b) Auflösung des Verbands.

(2) Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn ein Ortsverband oder ein  Ortsvorstand:

a) die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachtet,

b) Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt, obwohl in ihnen Ordnungsmaßnahmen angedroht wurden, oder

c) in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt.

(3) Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und treten sofort in Kraft. Wenn die Kreismitglieder die Ordnungsmaßnahme bei der nächsten Kreismitgliederversammlung  nicht mit einfacher Mehrheit  bestätigen, tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts möglich. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht  hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 27 – Einsetzung von Ortsvorsitzenden

(1) Der Kreisvorstand kann Mitglieder des Kreisverbandes als Ortsvorsitzende einsetzen. Sie vertreten den Kreisverband im zu betreuenden Gebiet mit zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Aufgaben der Ortsvorsitzenden sowie das zu betreuende Gebiet werden durch den Kreisvorstand festgelegt. Aufgabenübertragungen dürfen die demokratische Entscheidungsfindung nicht beeinträchtigen. Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Kreisvorstandes ist für Kreisaufgaben ausgeschlossen. Die Ortsvorsitzenden erstatten dem Kreisvorstand regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, einen Tätigkeitsbericht.

      (3) Die Amtsbezeichnung  lautet Ortsvorsitzender.

(4) Der Kreisvorstand kann analog einen Stellvertretenden Ortsvorsitzenden einsetzen. Die Amtsbezeichnung lautet Stellvertretender Ortsvorsitzender. Die Aufgabenverteilung ergibt sich für diesen Fall aus Abs. 2.

(5) Die Einsetzung sowie Absetzung von Ortsbeauftragten obliegt dem Kreisvorstand mit 2/3 Mehrheit.

(6) Die Amtsperiode der Ortsvorsitzenden soll sich an der Amtsperiode des Kreisvorstandes orientieren. Neuwahlen werden durch den Kreisverband einberufen.  Bei einer Änderung des zu betreuenden Gebietes sollen Neuwahlen innerhalb von 6 Monaten, jedoch höchstens nach 12 Monaten erfolgen.

(7) Die Betreuung eines Gebietes durch Ortsvorsitzende ist auf das Gebiet des Ortsverbandes beschränkt. 

H. Schlussbestimmungen

Art. 28 – Wahl von Delegierten des Landesverbandes für den Bundesparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung wählt Delegierte des Landesverbandes für den Bundesparteitaggemäß der dem Kreisverband zustehenden Anzahl an Delegierten. Die Anzahl der tatsächlich zu entsendenden Delegierten wird vom Landesverband festgelegt.

      (2) Es soll mindestens die doppelte  Anzahl an Delegierten gewählt werden.

(3) Die Anzahl der Kandidaten und das Wahlverfahren werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Hierbei muss sich eine Reihenfolge der Vertretung ergeben.

(4) Erhöht sich die vom Landesverband bestimmte Anzahl der Delegierten oder kann ein Delegierter beim Bundesparteitag nicht teilnehmen, rückt der nächste gewählte Delegierte in der nach Abs. 3 festgelegten Reihenfolge nach. Verringert sich die Anzahl entscheidet ebenfalls die Reihenfolge darüber, wer als Delegierter entsandt wird.

(5) Die Wahl der Delegierten des Landesverbandes für den Bundesparteitag erfolgt mindestens alle zwei Jahre auf einer Kreismitgliederversammlung.

Art 28a- Wahl der Delegierten des Landesverbandes für die Europawahlversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt Delegierte des Landesverbandes für die Europawahlversammlung, gemäß der dem Kreisverband zustehenden Anzahl an Delegierten. Die Anzahl der tatsächlich zu entsendenden Delegierten wird vom Landesverband festgelegt.

(2) Es soll mindestens die doppelte Anzahl an Delegierten gewählt werden.

(3) Die Anzahl der Kandidaten und das Wahlverfahren werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Hierbei muss sich eine Reihenfolge der Vertretung ergeben.

(4) Erhöht sich die vom Landesverband bestimmte Anzahl der Delegierten oder kann ein Delegierter bei der Europawahlversammlung nicht teilnehmen, rückt der nächste gewählte Delegierte in der nach Abs. 3 festgelegten Reihenfolge nach. Verringert sich die Anzahl entscheidet ebenfalls die Reihenfolge darüber, wer als Delegierter entsandt wird.

(5) Die Wahl der Delegierten des Landesverbandes für die Europawahlversammlung erfolgt mindestens alle zwei Jahre auf einer Kreismitgliederversammlung.

 

 

Art. 29 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbands Heidenheim oder seine Verschmelzung mit anderen Gliederungen kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung stattfindet und mit einer Zustimmungsquote von 2/3, bei einer Beteiligung von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder rechtskräftig wird.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbands. Sie sind entsprechend anzuwenden. Beschlüsse über die Auflösung des Kreisverbandes bedürfen zur Rechtskraft der Zustimmung des Landesverbandes.

(3) Die Kreismitgliederversammlung kann den Zusammenschluss mit anderen Landkreisen beschließen, die über keine eigene Gliederung verfügen. Der Beschluss erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen und bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung des Landesverbandes

Art. 30 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Kreismitglieder- oder  Gründungsversammlung in Kraft. Zugleich tritt die vorher gültige Satzung des Kreisverbandes  außer Kraft.

(2) Diese Satzung tritt an dem Tag, an dem eine andere Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des Kreisverbands Heidenheim beschlossen worden ist, außer Kraft.

Art. 31 – Salvatorische Klausel:

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Satzung eine Regelungslücke enthalten sollte. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem Fehler bei Frist oder Termin beruht.

Heidenheim, den 24.03.2018

Geändert bei der Kreismitgliederversammlung am 25.06.2020
Geändert bei der Kreismitgliederversammlung am 07.05.2021
Geändert bei der Kreismitgliederversammlung am 04.03.2022
Geändert bei der Kreismitgliederversammlung am 03.04.2023

Geändert bei der Kreismitgliederversammlung am 09.03.2024

Für die Richtigkeit
10.03.2024  Jochen Afheldt
Vorsitzender

 

 

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